Protokoll Nr. 12

Das Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV-Nr. 177) ist ein Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welches ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot enthält.
 
Das Protokoll war von den Mitgliedstaaten des Europarats als notwendig erachtet worden, weil die Europäische Menschenrechtskonvention (SEV-Nr. 005) im Artikel 14 lediglich Diskriminierung in Bezug auf die weiteren, in der Konvention garantierten Rechte verbietet. Es trat 2005 in Kraft, und bei seiner Ausarbeitung war die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats massgeblich beteiligt.
 
Das Protokoll legt fest, dass

  • der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten ist
  • niemand aus einem der oben genannten Gründe von einer Behörde diskriminiert werden darf


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Foto © Sir Robin Photography

Der Europarat in Kürze

Zweck:  Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtstaatlichkeit

Juristische Form:  Internationale Regierungsorganisation

Gründungsjahr:  1949

Mitgliedstaaten:  46

Sitz:  Strassburg/Frankreich

Arbeitssprachen:  EN, FR

Generalsekretär: Alain Berset

Entscheidungsorgan:  Ministerkomitee (=Aussenminister der Mitgliedstaaten)

Beratende Organe:  Parlamentarische Versammlung; Kongress der Gemeinden und Regionen Europas; Konferenz der INGO’s; Menschenrechtskommissar

Hauptinstrument:  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Rechtliche Basis:  Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) plus über 200 Konventionen, Zusatzprotokolle und Teilabkommen

Ordentl. Jahresbudget: € 385mio
(davon Gerichtshof: € 85 mio)

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