Europäische Sozialcharta

Europäische Sozialcharta und Europäischer Ausschuss für soziale Rechte

Die Europäische Sozialcharta (SEV Nr. 035) des Europarats trat 1965 in Kraft und wurde 1999 durch eine revidierte Fassung (SEV Nr. 163) ergänzt, die seither graduell die alte Fassung ablöst. Beide Fassungen garantieren den Menschen in den Unterzeichnerstaaten eine Reihe sozialer Rechte und Freiheiten aus allen gesellschaftlichen Bereichen.

Die Unterzeichnerstaaten müssen mindestens zehn der neunzehn Artikel der Charta anerkennen, darunter mindestens fünf der sieben folgenden, als besonders wichtig angesehenen Rechte und Freiheiten:

  1. Recht auf Arbeit
  2. Vereinigungsrecht
  3. Recht auf Kollektivverhandlungen
  4. Recht auf soziale Sicherheit
  5. Recht auf soziale Fürsorge
  6. Recht auf gesetzlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie
  7. Recht der Wanderarbeiter und ihre Familien auf Schutz und Beistand


Monitoring

Die Sozialcharta verfügt über einen Monitoring Mechanismus: Die Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet, dem Europäischen Ausschuss für soziale Rechte des Europarats jährlich einen Bericht über die Umsetzung der in der Sozialcharta festgelegten Massnahmen vorzulegen. Der Expertenausschuss prüft den Bericht, entscheidet, ob die Umsetzungen den Forderungen der Charta entsprechen und publiziert dann seine Entscheidung (“Conclusions”) zuhanden des Ministerkomitees.

Klagen

Verletzungen der in der Sozialcharta garantierten Rechte und Freiheiten können von Einzelpersonen nicht eingeklagt werden. Allerdings wurde 1995 ein Zusatzprotokoll geschaffen, welches es bestimmten Gewerkschaften, Arbeitnehmerorganisationen und den in der INGO-Konferenz des Europarats zusammengefassten Nichtregierungsorganisationen erlaubt, Klage beim Europäischen Ausschuss für soziale Rechte des Europarats zu erheben.