Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats enthält sowohl Rechte als auch Verbote. Artikel 3 verbietet Folter, Artikel 14 verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt oder sonstigem.
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats enthält sowohl Rechte als auch Verbote. Artikel 3 verbietet Folter, Artikel 14 verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt oder sonstigem.