Biomedizin & Bioethik

Menschenrechte und Biomedizin

In den frühen 1990er Jahren wurden sich die Europarat-Mitgliedstaaten bewusst, wie rasant die Forschung in Biologie und Medizin mittlerweile voranschritt. Einerseits waren sie sich darüber einig, dass gegenwärtige und zukünftige Generationen von den bahnbrechenden Entwicklungen profitieren würden. Andererseits befürchteten sie, dass ein allfälliger Missbrauch von biomedizinischer Technologie zu Verletzungen der Menschenwürde führen könnte.

Um die Menschen sowohl als Individuen als auch als Mitglieder der Gattung Mensch in ihrer Würde zu schützen, entwarfen sie 1999 das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. Dieses Abkommen wurde seither durch eine Reihe von Zusatzprotokollen ergänzt, und weitere Übereinkommen in den Bereichen Biomedizin und Bioethik wurden ausgearbeitet oder sind in Vorbereitung.

 

Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (SEV Nr. 164)

Mit vollem Namen heisst diese Konvention Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin. Da sie in Oviedo (Fürstentum Asturien, Spanien) zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, ist sie auch als Oviedo Konvention bekannt. Sie trat 1999 in Kraft und ist das erste, rechtlich verbindliche, internationale Übereinkommen zum Thema Biomedizin.

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin dient seinen Vertragsstaaten als Rahmenabkommen: Sie verpflichten sich rechtlich zur Einhaltung der in der Konvention festgehaltenen Bedingungen, entscheiden aber selbst, welche Massnahmen auf nationaler Ebene dafür notwendig sind.

 

Vertragsstaaten des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin verpflichten sich unter anderem

  • dem Interesse und dem Wohl menschlicher Lebewesen Vorrang gegenüber dem Interesse der Gesellschaft oder der Wissenschaft einzuräumen
  • jedem Menschen gleichberechtigt Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von angemessener Qualität zu gewähren
  • jeden Eingriff im Gesundheitsbereich, einschließlich der Forschung, gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften und Verhaltensregeln durchzuführen

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin legt fest, dass ein Eingriff im Gesundheitsbereich, einschließlich der Forschung, nur dann erfolgen darf, wenn die betroffene Person vollständig über den Eingriff informiert worden ist und freiwillig ihre Zustimmung dazu gegeben hat. Diese Einwilligung muss jederzeit frei widerrufen werden können. Ist eine Person nicht entscheidungsfähig, darf ein Eingriff nur dann erfolgen, wenn er zu ihrem unmittelbaren Nutzen ist. Ausserdem muss eine Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer dafür zuständigen Behörde vorliegen.

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin verbietet unter anderem die folgenden Handlungen:

  • die Diskriminierung einer Person wegen ihres genetischen Erbes
  • die Durchführung von Tests zur Bestimmung von genetisch bedingten Krankheiten zu einem anderen als einem gesundheitlichen Zweck
  • die Veränderung des menschlichen Erbguts zu einem anderen als zu einem vorbeugenden, diagnostischen oder therapeutischen Zweck
  • die Veränderung des menschlichen Erbguts zwecks Veränderung des Erbguts von Nachkommen
  • medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Zweck, das Geschlecht des künftigen Kindes zu wählen, es sei denn, es handle sich darum, eine schwere, geschlechtsgebundene Erbkrankheit zu vermeiden
  • die Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken
  • die Verwendung des menschlichen Körpers an sich, oder von Teilen davon, zur Erzielung eines finanziellen Gewinns

Ausserdem hat eine Person, die durch einen Eingriff in ungerechtfertigter Weise Schaden erlitten hat, Anspruch auf angemessenen Schadenersatz gemäss Rechtsordnung.

 

Bioethik-Ausschuss (DH-BIO)

Im Auftrag des Ministerkomitees des Europarats nimmt der Bioethik-Ausschuss (DH-BIO) – bis 2012 Lenkungsausschuss für Bioethik (CDBI) – diverse Aufgaben wahr.

Unter anderem beobachtet er die wissenschaftlichenEntwicklungen auf dem Gebiet der Biomedizin. Er ist für die Ausarbeitung von weiteren Zusatzprotokollen zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin zuständig. Er organisiert internationale Konferenzen und Symposien zum Menschenrechtsschutz auf dem Gebiet der Biomedizin. Er publiziert Studien und Richtlinien zu relevanten Themen.

Ausserdem arbeitet der Bioethik-Ausschuss (DH-BIO) mit massgeblichen Organen am Europarat, wie zum Beispiel dem Europäischen Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln und Gesundheitsfürsorge (EDQM), sowie mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen und deren Fachgremien zusammen.

Der Bioethik-Ausschuss (DH-BIO) setzt sich zusammen aus Experten, die von den Europarat-Mitgliedstaaten ernannt wurden. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme im Ausschuss, welcher sich zwei Mal im Jahr zu einer Vollversammlung trifft.

 

Zusatzprotokolle zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

 

 

Zusatzprotokoll über das Klonen von Menschen

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen trat 2001 in Kraft.

Dieses Zusatzprotokoll wurde von den Europarat-Mitgliedstaaten aufgesetzt, nachdem es Wissenschaftlern gelungen war, Säugetiere mit Hilfe von Embryoteilung und Kerntransfer zu klonen.

Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokolls sind sich darüber einig, dass die bewusste Erzeugung genetisch identischer menschlicher Lebewesen eine Instrumentalisierung des Menschen ist, die gegen seine Menschenwürde verstößt und somit einen Missbrauch von Biologie und Medizin darstellt.

Sie verpflichten sich, jede Intervention zu verbieten, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist. “Genetisch identisch” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein menschliches Lebewesen mit einem anderen dasselbe Erbgut (Kerngenom) gemeinsam hat.

 

Zusatzprotokoll über Transplantation (SEV Nr. 186)

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und menschlichem Gewebe trat 2006 in Kraft.

Mit dem Ziel, eine kommerzielle Nutzung von Teilen des menschlichen Körpers bei der Entnahme, dem Austausch und der Zuteilung von Organen und Geweben auszuschliessen, legt dieses Zusatzprotokoll fest, unter welchen Bedingungen einem lebendigen Spender oder dem Körper eines verstorbenen Menschen Organe & Gewebe entnommen werden dürfen.

Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokolls verpflichten sich, den Handel mit Organen & Geweben zu verbieten. Ebenfalls verboten werden muss Werbung für den Bedarf oder die Verfügbarkeit von Organen oder Gewebe zwecks finanziellem oder anderem Gewinn.

Ausserdem verpflichten sich die Vertragsstaaten

  • zu gewährleisten, dass ein System vorhanden ist, das allen Patienten gleichberechtigt einen Zugang zu Transplantationsleistungen ermöglicht
  • die Rückverfolgbarkeit von Organen & Gewebe sicherzustellen
  • die Organe & Gewebe nach transparenten, objektiven und medizinisch fundierten Kriterien ausschliesslich den Patienten zuzuteilen, die in einer offiziellen Warteliste eingetragen sind
  • für einen raschen und sicheren Transport von Organen & Gewebe in ihr Staatsgebiet oder aus ihrem Staatsgebiet zu sorgen
  • alle personenbezogenen Daten der Person, der Organe oder Gewebe entnommen wurden, sowie die personenbezogenen Daten des Empfängers vertraulich zu behandeln
  • alle geeigneten Massnahmen zur Förderung von Organ- & Gewebespenden zu ergreifen

 

Zusatzprotokoll über Biomedizinische Forschung (SEV Nr. 195)

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend Biomedizinische Forschung trat 2007 in Kraft. Es führt gewisse, im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin gemachte Vorschriften näher aus.

Das Zusatzprotokoll hält fest, dass wissenschaftliche und praktische Fortschritte in der Biomedizin von Erkenntnissen und Entdeckungen abhängen, die auf Forschungen am Menschen beruhen. Gerade deshalb ist es von höchster Wichtigkeit, dass die Würde, die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen aller an der Forschung beteiligten Personen geschützt werden.

Vertragsstaaten verpflichten sich deshalb, gewisse Sicherheitsmassnahmen zu treffen, darunter die Folgenden:

  • jedes Forschungsprojekt muss von einer Ethikkommission auf seine ethische Annehmbarkeit geprüft werden
  • die Ethikkommission muss unabhängig sein und ihre Entscheidungen begründen
  • Teilnehmer an einem Forschungsprojekt müssen umfassend und in verständlicher Form über dieses informiert werden, und dieser Vorgang muss dokumentiert sein
  • es darf keine Forschung an einem Menschen betrieben werden, ohne dass dieser auf der Basis von vollständiger und dokumentierter Information freiwillig und ausdrücklich seine Zustimmung dazu gegeben hat; diese Einwilligung muss in jeder Phase des Forschungsprojekts frei widerrufen werden können
  • alle persönlichen Informationen, die während eines biomedizinischen Forschungsprojekts gesammelt wurden, müssen vertraulich behandelt werden
  • am Ende des Forschungsprojekts muss der Ethikkommission ein Bericht oder eine Zusammenfassung vorgelegt werden

Forschungen an Personen, die nicht entscheidungsfähig sind, oder an solchen in bestimmten Situationen – Forschungen während der Schwangerschaft oder während der Stillperiode, Forschungen an Personen in klinischen Notfallsituationen oder an solchen im Freiheitsentzug – dürfen nur unter bestimmten, im Zusatzprotokoll aufgeführten Bedingungen durchgeführt werden.

 

Zusatzprotokoll über Gentests (SEV Nr. 203)

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend Gentests zu gesundheitlichen Zwecken wurde 2008 zur Signatur aufgelegt. Es wird in Kraft treten, sobald es von 5 Staaten, darunter mindestens 4 Europarat-Mitgliedstaaten, ratifiziert worden ist.

Dieses Zusatzprotokoll bezieht sich auf Gentests, welche nicht für Forschungs- sondern für Gesundheitszwecke durchgeführt werden. Dazu gehören zum Beispiel Tests zur Vorhersage von Erbkrankheiten, zur Vorhersage von genetischer Veranlagung oder genetischer Anfälligkeit für eine bestimmte Krankheit oder zur Identifizierung einer Person als gesunder Genträger einer bestimmten Krankheit.

 
Vertragsstaaten verpflichten sich unter anderem zu Folgendem:

  • eine Stigmatisierung von Personen aufgrund ihrer Erbanlagen zu verhindern
  • die Qualität von genetischen Untersuchungen sicherzustellen
  • genetische Tests nur dann anzubieten, wenn sie für eine Person von klinischem Nutzen sind
  • zu gewährleisten, dass genetische Tests zu Gesundheitszwecken ausschliesslich unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden
  • die aus genetischen Tests gewonnen persönlichen Daten jeder Person zu schützen
  • einer breiten Öffentlichkeit Informationen über Gentests zugänglich zu machen

Ausserdem sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Vorsorgeprogramme, welche Gentests beinhalten, nur dann zuzulassen, wenn ihre ethische Unbedenklichkeit von einem entsprechenden Expertengremium bestätigt wurde.
 
 
Organhandel

Für internationale rechtliche Normen gegen Organhandel siehe Europarat Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV Nr. 216).
 
 
Europarat Broschüre über Bioethik (PDF in Englisch)
 
 
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Fotos: © Europarat