Kampf gegen Korruption – und GRECO

Der Europarat hat zwei Übereinkommen zur Bekämpfung von Korruption geschaffen:
 

 

1. Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV 173)

Das Übereinkommen trat 2002 in Kraft. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, folgende Handlungen strafrechtlich zu verfolgen:

  • jede Form von aktiver und passiver Bestechung
  • den Handel mit Einfluss und Beziehungen
  • Geldwäsche als Folge von Bestechungsdelikten
  • Buchführungsdelikte

Zudem erklären sich die Unterzeichnerstaaten bereit, anderen Staaten Informationen im Zusammenhang mit solchen Straftaten zur Verfügung zu stellen, ihnen Amtshilfe zu gewähren und Straftäter auszuliefern.
 

2. Das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (SEV 174)

Das Übereinkommen trat 2003 in Kraft. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, in ihrem bürgerlichen Recht wirksame Rechtshilfen für Personen vorzusehen, die infolge von Bestechungshandlungen einen Schaden erlitten haben: Die Geschädigten sollen ihre Rechte und Interessen geltend machen können und gegebenenfalls Schadensersatz erhalten.

Das Übereinkommen behandelt folgende Themen:

  • Schadensersatz- und Haftungsfragen
  • fahrlässige Mitschuld
  • Gültigkeit von Verträgen
  • Schutz von Angestellten, die Korruptionsfälle aufdecken
  • Klarheit und Genauigkeit in der Buchführung und bei der Rechnungsprüfung
  • Beschaffung von Beweismaterial
  • gerichtliche Anordnungen zur Sicherstellung von Vermögenswerten, die zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands bis zur Lösung der strittigen Fragen benötigt werden
  • internationale Zusammenarbeit

 

Monitoring

Die im Rahmen eines Erweiterten Teilabkommens 1999 gegründete Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überprüft die Übereinstimmung der Mitgliedstaaten mit den Anti-Korruptions-Standards des Europarats.

GRECO dient seinen Mitgliedern einerseits als Plattform für den Erfahrungsaustausch über den Kampf gegen die Korruption. Andererseits ist GRECO auch ein Monitoring-Mechanismus, bei dem sich die einzelnen Staaten regelmässig untereinander mittels Fragebogen sowie durch gegenseitige Expertenbesuche dabei unterstützen, wirksam und nachhaltig gegen Korruption vorzugehen.

Zu den Mitgliedern von GRECO gehören Europarat-Mitgliedstaaten sowie Nicht-Mitgliedstaaten wie zum Beispiel die USA. Institutionelle Partner wie die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) haben Beobachterstatus.

Evaluation

Jede der von GRECO zyklisch durchgeführten Evaluationsrunden befasst sich mit einem bestimmten Themenbereich. In der Vergangenheit waren dies zum Beispiel Korruption in der Verwaltung; Korruption im Zusammenhang mit juristischen Personen; Immunität von Beamten; Parteienfinanzierung oder die Strafbestimmungen in Bezug auf Korruption.

Länderberichte und Empfehlungen

Die Experten von GRECO fassen ihre während einer Evaluation gewonnenen Erkenntnisse in einem Länderbericht zusammen, zu welchem der betroffene Staat schriftlich Stellung nehmen kann. Auf der Grundlage von Länderbericht und Regierungsstellungnahme kann GRECO dann Empfehlungen ausarbeiten, bevor der Bericht verabschiedet wird.

Übereinstimmungsverfahren (compliance procedure)

Die von GRECO abgegebenen Empfehlungen haben verpflichtenden Charakter. Dies bedeutet, dass der betroffene Staat 18 Monate Zeit hat, die Empfehlungen umzusetzen und GRECO einen Übereinstimmungsbericht (compliance report) darüber vorzulegen. Dieser Bericht wird von GRECO überprüft, und erst, wenn alle Empfehlungen befriedigend umgesetzt worden sind, erklärt GRECO das Übereinstimmungsverfahren als abgeschlossen.


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