Kindesmissbrauch

Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

Das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (SEV-Nr. 201) wurde auf einer der Kanarischen Inseln zu Unterzeichnung aufgelegt und ist daher auch als Lanzarote-Konvention bekannt.

Die Konvention trat 2010 in Kraft, ist das erste gesamteuropäische Abkommen dieser Art und steht sowohl Mitgliedstaaten als auch Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats offen. Sie verpflichtet die Unterzeichnerstaaten dazu, sexuelle Gewalt gegenüber Kindern grundsätzlich strafbar zu machen, auch dann, wenn eine solche Tat zu Hause in der Familie, im Familienumfeld oder im Ausland begangen wird.
 

Ziele der Konvention

Die Lanzarote-Konvention verfolgt die folgenden drei Ziele:

  • die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und zu bekämpfen
  • die Rechte der kindlichen Opfer von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch zu schützen
  • die nationale und internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern zu fördern

 
Vorbeugungsmassnahmen

Mit der Unterzeichnung der Lanzarote-Konvention verpflichten sich die Staaten, auf nationaler und lokaler Ebene unabhängige Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Kinderrechte einzurichten. Sie müssen die Arbeit aller mit Kinderschutz befassten behördlichen Stellen koordinieren, namentlich innerhalb des Gesundheitswesens, der Schul- und Sozialdienste, der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichtswesens. Sie müssen Ausbildung, Auswahl und Einstellung von Fachleuten, die mit Kindern arbeiten, überwachen. Ausserdem müssen die Staaten dafür sorgen, dass den Kindern beigebracht wird, auf mögliche Risiken zu achten und sich nach Möglichkeit davor zu schützen. Für Täter und potenzielle Täter müssen die Staaten Interventionsprogramme schaffen und Überwachungsmechanismen einrichten.
 

Schutzmassnahmen

Mitgliedstaaten der Lanzarote-Konvention verpflichten sich, ihre Bürgerinnen und Bürger zu ermutigen, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern im Verdachtsfall zu melden. Zu diesem Zweck müssen sie spezielle Telefon-Hotlines und Internet-Meldestellen für Erwachsene und Kinder einrichten. Ausserdem müssen sie dafür sorgen, dass betroffene Kinder Unterstützung erhalten während des körperlichen und seelischen Heilungsprozesses sowie der sozialen Wiedereingliederung.

Sollten die Eltern oder Betreuer des Kindes an seiner sexuellen Ausbeutung oder seinem sexuellen Missbrauch beteiligt gewesen sein, soll der Staat dafür sorgen, dass – unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Kindes – entweder der Täter/die Täterin oder das betroffene Kind von der Familie getrennt werden kann. Eine Wiederholung von sexuellen Straftaten gegenüber Kindern soll mit Hilfe von staatlichen Programmen und anderen geeigneten Massnahmen verhindert werden.
 

Strafbare Handlungen

Die Lanzarote-Konvention legt eine Reihe von Handlungen fest, welche in den Unterzeichnerstaaten strafbar gemacht und von den Behörden entsprechend verfolgt werden müssen. Dazu gehören unter anderem:

  • jede Art von sexuellen Handlungen mit Kindern im gemäss nationalem Gesetz festgelegten Schutzalter
  • Kinderprostitution
  • Kinderpornographie (d.h. das Produzieren, Anbieten, zur Verfügung stellen, Verteilen, Ausstrahlen, für sich oder andere Beschaffen, Besitzen oder sich Zugang dazu verschaffen von pornographischem Material mit Kindern)
  • Kinder dazu bringen, an pornographischen Aktivitäten teilzunehmen, solche Aktivitäten besuchen oder Nutzen ziehen aus ihnen)
  • Kindersextourismus (d.h. eine Person kann strafrechtlich verfolgt werden, auch wenn die Straftat im Ausland begangen wurde)
  • “grooming” (das Ansprechen von Kindern in pädophiler Absicht)

Die Vertragsstaaten müssen die Untersuchung und die strafrechtliche Verfolgung dieser Straftaten gewährleisten. Dabei müssen sie sicherstellen, dass ihre Verfahrensweise im Einklang mit den Kinderrechten steht, den Interessen des betroffenen Kindes dient und das erlittene Trauma nicht noch verstärkt. Aus diesem Grund ist es unumgänglich, dass in allen zuständigen Institutionen ausgebildete Fachkräfte im Einsatz sind.
 

Monitoring Mechanismus

Die Umsetzung der in der Lanzarote-Konvention getroffenen Vereinbarungen durch die Vertragsstaaten wird vom Lanzarote-Komitee überprüft. Die Mitglieder dieses Monitoring-Mechanismus sind Kinderrechts-Experten aus allen Vertragsstaaten. Das Komitee trifft sich zu einer Sitzung in Strassburg, wann immer mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Generalsekretär des Europarats eine solche beantragen. Vertreter diverser Europarat-Organe, solche der Beobachterstaaten, der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, anderer Regierungsorganisationen sowie NGOs können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.
 

Das Bureau

Das Bureau des Lanzarote-Komitees ist verantwortlich für die Vorbereitung von dessen Sitzungen. Es wird gebildet durch einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und max. drei regulären Mitgliedern des Lanzarote-Komitees. Sämtliche Bureau-Mitglieder sind für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt und können sich einmal einer Wiederwahl stellen. Das Bureau wird in allen administrativen Belangen von einem Sekretariat unter der Leitung eines Geschäftsführenden Sekretärs unterstützt.
 

Fragebogen zur Bestandsaufnahme

Das Lanzarote-Komitee begann seine Arbeit mit einer Bestandsaufnahme. Zu diesem Zweck erarbeitete es einen Fragebogen zur bestehenden rechtlichen Situation und den bereits existierenden Institutionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und liess diesen von den Vertragsstaaten beantworten.
 

Thematischer Ansatz

Die Umsetzung der in der Lanzarote-Konvention festgehaltenen Forderungen durch die Vertragsstaaten wird im Rahmen von Monitoring-Runden überprüft. Jede Runde ist einem bestimmten Thema gewidmet, welches vom Lanzarote-Komitee bestimmt wird, und basiert auf einem Fragebogen. Dieser wird sowohl an die Vertragsstaaten geschickt, als auch an Vertreter der Zivilgesellschaft und an NGOs, die gegen sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch von Kindern kämpfen. Ausserdem wird er auf der Website des Europarats veröffentlicht.

Die Antworten der Vertragsstaaten werden veröffentlicht, wenn sich diese nicht ausdrücklich dagegen aussprechen. Die Antworten der Zivilgesellschaft-Vertreter und der NGOs hingegen bleiben vertraulich, ausser die Autoren verlangen eine Publikation. Bestehen Unklarheiten in Bezug auf die Situation in einem Vertragsstaat, kann das Bureau des Lanzarote-Komitees einen Länderbesuch durchführen.
 

Umsetzungsbericht

Auf der Basis der durch die Fragebogen gewonnenen Informationen verabschiedet das Lanzarote-Komitee für jeden Vertragsstaat einen Berichtsentwurf zu dessen Umsetzung der in der Konvention festgelegten Bestimmungen. Dieser Berichtsentwurf wird an den betroffenen Vertragsstaat geschickt, damit dieser ihn kommentieren und allfällige Missverständnisse klären kann. Danach geht der Bericht zur Schlussüberprüfung und endgültigen Verabschiedung zurück an das Lanzarote-Komitee. Am Ende wird der Umsetzungsbericht samt den gemachten Kommentaren zur Information ans Ministerkomitee des Europarats überwiesen und anschliessend veröffentlicht.
 

Aktivitätsbericht

Das Lanzarote-Komitee informiert das Ministerkomitee mindestens einmal pro Jahr über seine Aktivitäten, indem es einen Aktivitätsbericht zuhanden dieses Entscheidungsorgans des Europarats publiziert.
 
 

Kampagne ONE in FIVE

Untersuchungen zeigen, dass eins von fünf Kindern in Europa Opfer irgendeiner Form von sexueller Gewalt ist. Der Europarat versucht die Öffentlichkeit mit Hilfe seiner Kampagne ONE in FIVE für dieses Thema zu sensibilisieren.
 
 
Kampagne Start to Talk

Die Kampagne des Europarats Start to Talk fordert Regierungen, Sportvereine, Sportorganisationen, Sportverbände, Trainerinnen und Trainer sowie Wettkämpferinnen und Wettkämpfer auf, den sexuellen Missbrauch von Kindern im Sport zu verhindern.

 
 


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Foto und Graphiken © CoE