Wettkampfmanipulation

 
Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben (SEV Nr. 215)

Jedes Land und jede Sportart weltweit kann von der Manipulation von Sportwettkämpfen (“match-fixing”) betroffen sein.

Die Beteiligung des Organisierten Verbrechens an der Wettkampfmanipulation macht das Phänomen zu einer globalen Bedrohung für die Integrität des Sports. Daher kann es auch nur auf globaler Ebene bekämpft werden.

Ein wirksamer Kampf bedingt vermehrt eine rasche, nachhaltige und reibungslos funktionierende nationale und internationale Zusammenarbeit. Aus diesem Grund hat der Europarat das Übereinkommen über die Manipulation von Sportwettkämpfen ausgearbeitet.

Das Übereinkommen wurde 2014 im schweizerischen Magglingen (Macolin) zur Unterzeichnung aufgelegt und ist daher auch als Macolin-Konvention bekannt. Es trat im September 2019 in Kraft und steht sowohl Mitgliedstaaten des Europarats als auch Nicht-Mitgliedstaaten offen.

 

Ziel des Übereinkommens

Das Ziel des Übereinkommens besteht darin, die Manipulation nationaler und internationaler Wettkämpfe zu verhindern, aufzudecken und zu bestrafen. Gleichzeitig soll es die nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen Behörden, Sportverbänden, Wettkampfveranstaltern sowie Sportwettbüros im Kampf gegen Wettkampfmanipulation fördern.

Das Übereinkommen verpflichtet seine Mitgliedstaaten dazu

  • die bestehenden Risiken im Zusammenhang mit Wettkampfmanipulation zu ermitteln, zu analysieren und einzuschätzen
  • die im Kampf gegen Wettkampfmanipulation nötigen Vorgehensweisen, Regeln und Gesetze zu schaffen
  • die Sportverbände, Wettkampfveranstalter und Wettbüros in den Kampf gegen Wettkampfmanipulation einzubinden
  • das Bewusstsein für eine mögliche Wettkampfmanipulation durch entsprechende Forschung und Schulung zu fördern

 

Einbindung von Sportverbänden und Wettkampfveranstaltern in den Kampf gegen Wettkampfmanipulation

Jeder Unterzeichnerstaat des Übereinkommens muss seine nationalen Sportverbände und Wettkampforganisatoren dazu verpflichten, Regeln im Zusammenhang mit Wettkampfmanipulation auszuarbeiten und in Kraft zu setzen. Beispiele dafür sind:

  • ein Verbot für alle Akteure in einem Wettkampf (Sportler, Organisatoren, Funktionäre, Schiedsrichter etc.), Wetten auf eigenen Wettkampf abzuschliessen
  • ein Verbot des missbräuchlichen Verbreitens von Insiderinformationen
  • die Verpflichtung zur Meldung von verdächtigen Aktivitäten
  • die Verpflichtung zur Überwachung von Wettkämpfen, bei denen ein erhöhtes Risiko für Manipulation besteht
  • die Schaffung von Massnahmen zur Erleichterung der Weitergabe von Informationen zu Wettkampfmanipulationen
  • die Schaffung von Massnahmen zum Schutz von Whistleblowern
  • Sensibilisierung für das Risiko von Wettkampfmanipulation
  • das Bestimmen von Schiedsrichtern und Preisrichtern zum spätmöglichsten Zeitpunkt
  • das Verhängen von Sanktionen nach einer Verletzung der internen Regeln und die Durchsetzung dieser Sanktionen auf nationaler und internationaler Ebene

 

Wettkampfmanipulation strafrechtlich verfolgen

Von Sportverbänden- oder Organisationen verhängte Sanktionen und Disziplinarverfahren in Zusammenhang mit Wettkampfmanipulation dürfen eine straf-, zivil, oder verwaltungsrechtliche Verfolgung nicht ausschliessen: Jeder Unterzeichnerstaat muss daher sicherstellen, dass seine nationalen Gesetze gegen Wettkampfmanipulation eine Strafverfolgung von natürlichen und juristischen Personen erlaubt.

In diesem Zusammenhang sollte der Staat auch gesetzliche Massnahmen zum Schutz von Whistleblowern und ihren Familienmitgliedern prüfen. 

 

Sportwetten

Jeder Unterzeichnerstaat ist verpflichtet, gesetzliche oder andere Massnahmen zu ergreifen, um Interessenskonflikte oder den Missbrauch von Insiderinformationen durch Sportwettbüros zu verhindern und letztere zu verpflichten, den Behörden irreguläre und verdächte Wetten zu melden.

Wettbüros sollen auch aufgefordert werden, ihre Mitarbeiter durch entsprechende Schulung für den Kampf gegen- und die Konsequenzen von Wettkampfmanipulation zu sensibilisieren.

 

Illegale Sportwetten

Jeder Unterzeichnerstaat des Übereinkommens verpflichtet sich, den für ihn angemessensten Weg zur Bekämpfung von illegalen Sportwetten zu finden. Er muss eine oder mehrere Behörden benennen, die für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Sportwetten verantwortlich sind und deren Kontaktdaten an den Generalsekretär des Europarats übermitteln.  

Ausserdem muss er eine nationale Plattform benennen, die als Zentralstelle für die Information dient, den Kampf gegen Wettkampfmanipulation koordiniert, Informationen über irreguläre und verdächtige Wetten untersucht und die Behörden auf nationaler und internationaler Ebene in Bezug auf solche alarmiert. Die Kontaktdaten dieser Plattform sind ebenfalls an den Generalsekretär des Europarats zu übermitteln. 

 

Berichterstattung an den Generalsekretär des Europarats

Jeder Unterzeichnerstaat des Übereinkommens verpflichtet sich, zuhanden des Generalsekretärs des Europarats einen Bericht zu verfassen. Dieser soll alle massgeblichen Informationen zu den gesetzlichen und anderen Massnahmen enthalten, die der Staat in Erfüllung seiner in diesem Übereinkommen festgehaltenen vertraglichen Verpflichtungen getroffen hat.  

 

Monitoring

Convention Follow-up Committee

Verantwortlich für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens gegen Wettkampfmanipulation ist das Convention Follow-up Committee. Jeder Unterzeichnerstaat ist darin mit einem oder mehreren Delegierten vertreten und hat eine Stimme.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarats und andere massgebliche Europarat-Ausschüsse sollen ebenfalls jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Damit soll ein Sektor- und fachübergreifender Ansatz gewährleistet werden.

Weiter kann das Komitee Vertreter von Staaten, Internationalen Organisationen oder anderen Gremien als Beobachter ohne Wahlrecht zu seinen Sitzungen einladen.

Das Convention Follow-up Committee wird nach vorgängiger Einwilligung aller betroffenen Parteien Länderbesuche organisieren. Zusätzlich kann es

  • Empfehlungen zuhanden aller massgeblichen Parteien abgeben
  • die relevanten Internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die Aktivitäten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen informieren
  • Gutachten zuhanden des Ministerkomitees des Europarats verfassen, wenn diesem ein Antrag eines Nicht-Mitgliedstaats des Europarats auf Beitritt zum Übereinkommen gegen Wettkampfmanipulation vorliegt
  • Expertentreffen veranstalten

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Foto © Europe’s Human Rights Watchdog