Geldwäsche

Geldwäsche dient der Legalisierung von Gewinnen aus kriminellen Machenschaften wie Drogenhandel, Menschenhandel, Prostitution, illegaler Waffenhandel, Schmuggel, Unterschlagung, Insidergeschäfte, Bestechung, Computerkriminalität usw. Aus diesem Grund wird Geldwäsche auf nationaler und internationaler Ebene bekämpft, wobei die wichtigsten zwischenstaatlichen Akteure und ihre Spezialgremien eng zusammenarbeiten.
 
 
Konventionen des Europarats

Um Geldwäsche umfassend zu bekämpfen, hat der Europarat mehrere Konventionen ausgearbeitet.

Einige davon stehen in einem direkten Zusammenhang mit dem Problem, andere in einem indirekten.

 

Konventionen zum Thema Geldwäsche:

  • Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV-Nr. 141
  • Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV-Nr. 198)

Konventionen, die in einem Zusammenhang mit dem Thema Geldwäsche stehen:

 
 
Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV-Nr. 141)

Diese Konvention trat 1993 in Kraft und gilt als Meilenstein im Kampf gegen Geldwäsche. Sie ist von allen Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert worden und steht allen Staaten offen, die sich an ihrer Erarbeitung beteiligt haben.

Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem dazu

  • die notwendigen gesetzlichen und anderen Massnahmen zu treffen, um aus kriminellen Machenschaften stammende Vermögenswerte jeglicher Art zu identifizieren, aufzuspüren und zu beschlagnahmen
  • den Handel mit solchen Vermögenswerten, ihre Übereignung und ihre Beseitigung zu verhindern
  • ihre Behörden dazu zu ermächtigen, bei Verdacht auf kriminelle Machenschaften die Offenlegung von Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen ohne Rücksicht auf das Bankgeheimnis anzuordnen
  • die notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen, um bei Verdacht auf kriminelle Machenschaften den Einsatz spezieller Ermittlungsmethoden wie Überwachung, Abhören des Fernmeldeverkehrs, Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme, oder die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen zu gestatten

Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, gewisse Handlungen strafbar zu machen. So zum Beispiel:

  • das Verbergen oder Verschleiern des Ursprungs, der wahren Beschaffenheit, des Standortes oder des Transfers von aus kriminellen Machenschaften stammenden Vermögenswerten
  • den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung solcher Vermögenswerte
  • einer an der Begehung solcher krimineller Handlungen beteiligten Person dabei behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen

Die Mitgliedstaaten der Konvention verpflichten sich zudem zur Zusammenarbeit: Auf Anfrage leisten sie sich gegenseitig die grösstmögliche Unterstützung bei der Identifikation, dem Aufspüren und dem Beschlagnahmen von aus kriminellen Machenschaften stammenden Vermögenswerten.
 
 
Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV-Nr. 198)

Diese Konvention ist eine Aktualisierung und Erweiterung des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SEV-Nr.: 141).

Sie trägt der Tatsache Rechnung, dass Terrorismus sowohl durch Mittel aus illegalen Quellen, als auch durch Erträge aus legalen Geschäften finanziert werden kann.

Die Konvention ist das erste internationale Übereinkommen, das sowohl die Prävention und die Kontrolle von Geldwäsche als auch die Finanzierung von Terrorismus abdeckt. Sie trat 2008 in Kraft und steht allen Staaten offen, die sich an ihrer Ausarbeitung beteiligt haben.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, geeignete gesetzliche und andere Massnahmen zu ergreifen, um

  • sicherzustellen, dass gefahndet wird nach legalen sowie illegalen Vermögenswerten, die der Finanzierung von Terrorismus dienen
  • sicherzustellen, dass diese aufgespürt, identifiziert, eingefroren und beschlagnahmt werden können
  • zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig bei den Ermittlungen zu unterstützen

 
Financial Intelligence Unit (FIU)

Die internationale Kooperation soll sowohl gestärkt als auch vereinfacht werden. Daher verpflichtet die Konvention alle Mitgliedstaaten dazu, einen Nachrichtendienst für Finanzfragen (Financial Intelligence Unit) einzurichten.

Dabei handelt es sich um eine nationale Zentralstelle, die im Zusammenhang mit Terrorismus und verdächtigen Vermögenswerten finanzielle Informationen einfordert, entgegennimmt, analysiert, an die entsprechenden Behörden weiterleitet und sich bei Bedarf mit den Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten austauscht.
 
 
Monitoring

Die Konferenz der Parteien (COP) überwacht als Monitoring-Mechanismus die Umsetzung der Konvention durch die Mitgliedstaaten und leistet Hilfestellung bei der Anwendung der in der Konvention festgelegten Vereinbarungen.

Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme in der COP und ist dort mit maximal drei Expertinnen oder Experten vertreten. An der einmal jährlich stattfindenden Vollversammlung können, ohne Stimmrecht, auch Beobachterstaaten am Europarat und Vertreter von Europarat-Gremien teilnehmen. So zum Beispiel das Ministerkomitee und die Parlamentarische Versammlung, oder Fachgremien wie MONEYVAL, der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC), GRECO, die Financial Action Task Force (FATF) und die Eurasian Group (EAG).

Es steht der COP frei, weitere Akteure als Beobachter zu ihren Sitzungen einzuladen, wie zum Beispiel die Vereinten Nationen, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), den Internationalen Währungsfonds (IMF), die Weltbank oder INTERPOL.
 
 
Das Bureau

Das Bureau bildet den Vorstand des COP und bereitet dessen Sitzungen vor. Es besteht aus einem Vorsitzenden und einem Vize-Vorsitzenden – beide für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt und einmal wiederwählbar – sowie drei regulären Mitgliedern. Das Bureau wird in allen Belangen von einem Sekretariat unter der Leitung einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs unterstützt.
 
 
Monitoring-Verfahren

Das Monitoring findet mit Hilfe von Fragebogen statt, die regelmässig an jeden Mitgliedstaat verschickt werden. Die Fragen beziehen sich auf Themen, die von der Konvention abgedeckt werden, die jedoch nicht in den Monitoringbereich anderer internationaler Standards wie MONEYVAL oder der Financial Action Task Force (FATF) fallen.

Allerdings kann die COP Informationen dieser beiden Fachgremien berücksichtigen, wenn sie aufgrund der Antworten auf den Fragebogen ihren Länderbericht samt Empfehlungen verfasst.

Jeder der von der COP entworfenen Länderberichte wird an der Vollversammlung diskutiert. Nach seiner Verabschiedung wird der Bericht dem betroffenen Staat vorgelegt, damit dieser ihn kommentieren kann und die Gelegenheit hat, zu überprüfen, ob die gemachten Ergänzungen mit den während der Vollversammlung getroffenen Entscheidungen übereinstimmen. Der durchgesehene Bericht wird anschliessend veröffentlicht.
 
 
Nachkontrollen

Die Nachkontrolle der COP besteht aus einem von den Mitgliedstaaten verfassten Fortschrittsbericht, welcher vom COP-Sekretariat in einer schriftlichen Analyse zuhanden der COP kommentiert, und von dieser überprüft wird.
 
 
MONEYVAL

MONEYVAL – das Expertenkomitee zur Überprüfung von Massnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – ist ein unabhängiges Monitoring-Instrument des Europarats. Es wurde 1997 gegründet und untersteht seit 2011 direkt dem Ministerkomitee. Informationen zu MONEYVAL sind auf dieser Website unter der Rubrik Fachgremien zu finden.

 

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