Tatsachen & Meinungen


Es gibt eine Fülle von Information zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der folgende kurze Überblick soll dabei helfen, Tatsachen von Meinungen zu unterscheiden.
 

1. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist Teil der Europäischen Union.

Tatsache: Der Gerichtshof ist keine Institution der EU, sondern Teil des Europarats, Europas grösster und ältester Regierungsorganisation für Menschenrechte. Ganz im Gegenteil wird die EU als Ganzes der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) des Europarats beitreten, und sich damit in Zukunft der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterstellen, sobald die diesbezüglich laufenden Verhandlungen abgeschlossen sind.
 

2. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwingt seinen Mitgliedstaaten “fremde Richter” auf

Tatsache: Jeder Mitgliedstaat stellt einen Richter am Gerichtshof. Jeder dieser Richter wird von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats auf demokratischem Weg aus einer Liste mit drei Kandidaten gewählt. Die Parlamentarische Versammlung wiederum besteht aus demokratisch gewählten Mitgliedern der nationalen Parlamente aller Mitgliedstaaten. Wird ein Gerichtsfall vor der Kleinen Kammer (7 Richter), oder der Grossen Kammer (17 Richter) verhandelt, ist der Richter aus dem betroffenen Land immer Teil der Kammer.
 

3. Meinung: Die Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind inkompetent

Tatsache: Die Parlamentarische Versammlung des Europarats wählt jeden der Richter aus einer Liste mit drei Kandidaten aus. Daher sind alle Richter erfahrene juristische Fachpersonen, üblicherweise Universitätsprofessoren oder Richter an nationalen Gerichten. Die meisten von ihnen gehörten vor ihrer Wahl an den Gerichtshof in der einen oder anderen Funktion nationalen oder internationalen Menschenrechtsbehörden an. Die ausführlichen Lebensläufe sämtlicher Richter sind auf der Website des Gerichtshofs zu finden.
 

4. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mischt sich in die nationale Gesetzgebung ein

Tatsache: Kommt der Gerichtshof zum Schluss, dass die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegten Menschenrechte verletzt wurden, kann er den betreffenden Staat zu einer Geldstrafe verurteilen. Diese fällt in ihrer Höhe jeweils eher symbolisch aus. Der verurteilte Staat ist aber verpflichtet, die Folgen der Verletzung zu beseitigen, und, noch wichtiger, derartige Verletzungen in Zukunft zu unterlassen. Das für die Überwachung der Umsetzung der Gerichtsurteile verantwortliche Ministerkomitee sucht zusammen mit dem betroffenen Staat geeignete Wege, um diesen Forderungen nachzukommen, und dafür kann auch eine Änderung der nationalen Gesetzgebung erforderlich sein.
 

5. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwingt seinen Mitgliedstaaten seine Bedingungen auf

Tatsache: Die Urteile des Gerichtshofs enthalten keine Bedingungen, sondern die Forderung an den verurteilten Mitgliedstaat, eigenständig geeignete Lösungen zur Behebung eines spezifischen Missstandes zu erarbeiten. Die Umsetzung der Urteile wird vom Ministerkomitee des Europarats überwacht. Als politisches Gremium, bestehend aus Vertretern aller Mitgliedstaaten, ist sich dieses bewusst, dass ein Staat zur Umsetzung mancher Urteile viel Spielraum benötigt, und gewährt ihm diesen auch.

6. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ineffizient und wird unter seinem Rückstau an unbearbeiteten Fällen zusammenbrechen

Tatsache: Die jahrelange Blockade der in Protokoll Nr. 14 zur Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Reformen durch Russland führte zu einem riesigen Rückstau an unbearbeiteten Fällen. Das Protokoll trat 2010 schliesslich in Kraft, und gegen Ende 2023 war es dem Gerichtshof gelungen, seinen Rückstau von über 160’000 auf 68’450 Fälle zu reduzieren.
 

7. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann seine Urteile nicht durchsetzen.

Tatsache: Der Gerichtshof ist ein Instrument des Europarats. Als Regierungsorganisation verfügt dieser im Gegensatz zu seinen Mitgliedstaaten weder über eine Armee noch über wirtschaftliche oder andere Machtmittel. Da die Urteile jedoch publiziert werden müssen, und jeweils von nationalen und internationalen Medien aufgenommen und kommentiert werden, entsteht ein gewisser Gruppendruck. Auf diesen reagieren die Mitgliedstaaten in der Regel empfindlich, da es in ihrem Interesse liegt, auf internationaler Ebene als verlässlicher Partner zu gelten, der vertragliche Verpflichtungen einhält, und daher setzen sie die Urteile um.
 

8. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verteidigt Kriminelle und schützt Terroristen.

Tatsache: Der Gerichtshof verteidigt und schützt die Menschenrechte. Er tut dies auf der Basis eines völkerrechtlichen Vertrags – der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Menschenrechte, wie sie darin festgehalten sind, stehen jedem Menschen gleichermassen zu, sei er ein Straftäter oder ein unbescholtener Bürger.
 

9. Meinung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte übertreiben den Menschenrechtsschutz.

Tatsache: Die menschliche Natur ist anfällig für Willkür, Grausamkeit und Rachsucht. Die Verankerung von Menschenrechten in der Gesetzgebung beweist das kollektive Bemühen, solche niederen Triebe möglichst nachhaltig zu zügeln. Konsequent angewendet, schützen die Menschenrechte den einzelnen Menschen und heben dadurch die Gesellschaft als Ganzes auf eine höhere zivilisatorische Stufe. Auf diesem Hintergrund betrachtet, kann der Menschenrechtsschutz gar nicht übertrieben werden.
 

10. Meinung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte überschreitet seine Kompetenzen mit seiner Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention

Tatsache: Die Welt verändert sich laufend. Der Gerichtshof trägt dieser Tatsache Rechnung, indem er die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht auf der Grundlage von historischen, sondern von aktuellen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen anwendet. Dadurch macht er aus den “toten Buchstaben” der EMRK ein “lebendiges Instrument” der Rechtsprechung, und viele seiner Urteile gelten als wegweisend für Europa. Diese dynamische Rechtsauslegung stösst jedoch manchmal auch auf Widerstand, und zwar dort, wo sie im Namen der Menschenrechte von einer Gesellschaft zivilisatorische Anpassungsleistungen verlangt, welche diese (noch) nicht zu leisten bereit oder imstande ist.
 

  2 comments for “Tatsachen & Meinungen

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich ersuche Sie, mir die email-Adresse der Kanzlei des EGMR bekannt zu geben.
    Mit bestem Dank und freundlichem Gruß
    Leo von der Thannen

    • Der Gerichtshof kann nur per Post, Telefon oder Fax kontaktiert werden unter:

      European Court of Human Rights
      Council of Europe
      F-67075 Strasbourg cedex
      Tel : +33 (0)3 88 41 20 18
      Fax : +33 (0)3 88 41 27 30

      Beschwerden an den Gerichtshof müssen per Post an folgende Adresse versandt werden:

      The Registrar
      European Court of Human Rights
      Council of Europe
      F-67075 Strasbourg cedex

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