Schutz nationaler Minderheiten

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz Nationaler Minderheiten (SEV Nr. 157) trat 1998 in Kraft. Es verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, geeignete gesetzliche und andere Massnahmen zum Schutz der Minderheiten in ihren jeweiligen Ländern zu entwickeln.

Auch wenn dieses Übereinkommen des Europarats, wie der Name sagt, nur den Rahmen bildet, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten für die Entwicklung geeigneter gesetzlicher Massnahmen zu sorgen haben, bleibt seine rechtliche Verbindlichkeit vollständig erhalten.

Monitoring

Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten verfügt über einen Monitoring Mechanismus: Die im Zusammenhang mit Nationalen Minderheiten getroffenen Massnahmen in Bezug auf die Gleichstellung von Sprache, Religion, Kultur, Schulausbildung oder Zugang zu den Medien müssen alle fünf Jahre in einem Bericht zusammengefasst werden.

Ein Beratungsausschuss – bestehend aus unabhängigen Experten für Minderheitenrechte – prüft den Bericht und ergänzt ihn durch Kommentare und Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Anschliessend wird das ganze Dossier dem Ministerkomitee vorgelegt, welches bei seiner Debatte auch Informationen nichtstaatlicher Organisationen (NGOs) und nationaler Minderheitengruppen miteinbeziehen kann.


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Foto © CoE

Der Europarat in Kürze

Zweck:  Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtstaatlichkeit

Juristische Form:  Internationale Regierungsorganisation

Gründungsjahr:  1949

Mitgliedstaaten:  46

Sitz:  Strassburg/Frankreich

Arbeitssprachen:  EN, FR

Generalsekretär: Alain Berset

Entscheidungsorgan:  Ministerkomitee (=Aussenminister der Mitgliedstaaten)

Beratende Organe:  Parlamentarische Versammlung; Kongress der Gemeinden und Regionen Europas; Konferenz der INGO’s; Menschenrechtskommissar

Hauptinstrument:  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Rechtliche Basis:  Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) plus über 200 Konventionen, Zusatzprotokolle und Teilabkommen

Ordentl. Jahresbudget: € 385mio
(davon Gerichtshof: € 85 mio)

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